Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
01. April 2015
§ 51
§ 51 – Beschwerden über Versicherungsvermittler
Versicherungsunternehmen müssen Beschwerden von Kunden über Versicherungsvermittler oder andere Versicherungsunternehmen, die ihre Versicherungen vermitteln, beantworten. Das Recht zur Beschwerde steht auch Verbraucherschutzverbänden zu. Bei wiederholten Beschwerden, die für die Beurteilung der Zuverlässigkeit erheblich sein können, müssen sie die für die Erlaubniserteilung nach § 34d Absatz 1 Satz 1 der Gewerbeordnung zuständige Behörde davon in Kenntnis setzen.
Kurz erklärt
- Versicherungsunternehmen müssen Kundenbeschwerden über Vermittler oder andere Versicherungsunternehmen beantworten.
- Auch Verbraucherschutzverbände haben das Recht, Beschwerden einzureichen.
- Bei wiederholten Beschwerden, die die Zuverlässigkeit betreffen, müssen die Unternehmen die zuständige Behörde informieren.
- Die Behörde ist für die Erlaubniserteilung nach § 34d Absatz 1 Satz 1 der Gewerbeordnung zuständig.
- Beschwerden müssen ernst genommen und entsprechend behandelt werden.